Laserklassen
Die Projektionslaser werden nach internationalen Standards gefertigt.
Die Laser werden gemäß EN 60825-1, IEC 825-1 und 21 CFR 1040 deklariert.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen:
LASERKLASSE 1
Die Laser gelten als ungefährlich.
Keine Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
LASERKLASSE 2
Diese Laser gelten bei einer Bestrahlung von bis zu 0,25 s als ungefährlich. Nicht bewusst länger in den Strahl blicken. Die Klasse ist nur im sichtbaren Bereich definiert.
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d. h. bei Einwirkungsdauern bis 0,25 Sekunden, nicht gefährdet. Laser der Klasse 2 dürfen daher ohne zusätzliche Schutzeinrichtungen betrieben werden, solange sichergestellt ist, dass für den Betrieb des Lasers kein absichtliches oder wiederholtes Hineinschauen von über 0,25 Sekunden notwendig ist.
LASERKLASSE 2M
Der Strahl ist aufgeweitet. Im sichtbaren Bereich ist die Gefahr wie bei Klasse 2. Nicht in den Strahl blicken. Verwenden Sie keine optischen Hilfsmittel; sie können den Strahl einengen und dadurch eine Gefahr für das Auge darstellen.
Gleiche Schutzanforderungen wie Laserklasse 2, jedoch muss zusätzlich sichergestellt werden, dass zur Betrachtung des Laserstrahls keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahldurchmesser verkleinern.
LASERKLASSE 3R
Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potentiell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 1 begrenzt ist.
In der Anwendung ist der Strahl am Ende eines zweckdienlichen Weges zu beenden. Unbeabsichtigte Reflexionen sind zu vermeiden. Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potentiell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Besondere Anforderungen an den Augenschutz (Laserschutzbrille) bzw. einer Schutzkleidung bestehen aufgrund der Leistungsbegrenzung auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 2 jedoch nicht. Bedienungs- und Wartungspersonal muss im Umgang mit Lasereinrichtungen ausgebildet sein.
LASERKLASSE 3B
Lasersysteme mittlerer Leistung. Gefahr für das Auge und evtl. für die Haut. Setzen Sie sich nicht dem Strahl aus. Diffuse Streustrahlung bei einem minimalen Betrachtungsabstand von 13 cm und einer maximalen Beobachtungszeit von 10 s ist ungefährlich. Mögliche Brandgefahr, wenn der Strahl auf entzündliche Materialien trifft. Ausgangsleistung bis 500 mW.
Bei Einrichtarbeiten, sowie Arbeiten im Laserbereich ist eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (Laserschutzbrille, ggf. Schutzhandschuhe) erforderlich. Zusätzlich muss der Laserbereich durch entsprechende Warnschilder gekennzeichnet werden. Die Lasereinrichtung ist gegen unbefugtes Benutzen zu sichern, z. B. durch einen Schlüsselschalter o. ä. Der Betrieb des Lasers muss durch eine weithin sichtbare optische Anzeige, z. B. „Laser in Betrieb“, angezeigt werden. Zusätzlich ist der Laserstrahl auf den notwendigen Arbeitsbereich zu begrenzen. Ferner dürfen sich keine reflektierenden Flächen im Bereich befinden. Es muss ein Laserschutzbeauftragter benannt werden und eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Amt für Arbeitsschutz vor der ersten Inbetriebnahme eines Lasers erfolgen. Lehrgänge zum Laserschutzbeauftragten werden durch den TÜV, die Berufsgenossenschaft oder ähnliche Einrichtungen angeboten.
ALLGEMEINER HINWEIS:
Durch die nationalen Arbeitsschutzanforderungen können noch weitere Sicherheitsmaßnahmen in den jeweiligen Laserklassen erforderlich sein (siehe DGUV-Vorschrift vormals BGV B2). Diese sind vor Inbetriebnahme zu prüfen und ggf. umzusetzen.